Grade hörte ich: ein Paar in NRW hat 400 Euro Strafe zahlen müssen, weil es Eis gekauft hat und sich dann auf eine Bank setzte, um es zu essen. Du musst dich sofort mit dem Eis entfernen und wenn du 50 Meter weg bist, darfst du es essen.
Rief einer der "Verschwörungstheoretiker" bei der Polizei an: "Wenn ich Eis kaufe und es schmilzt und ich komme nicht schnell genug weg, darf ich das schmelzende Eis lecken?"
Der Polizist schweigt und überlegt eine zeitlang. Dann sagt er: "Ja, das schmelzende Eis dürfen Sie lecken."
"Und das andere Eis nicht?"
"Nein, das andere Eis erst, wenn Sie 50 Meter weg sind."
Sie geben einem gewissenhaft Auskunft.
Hier der aktuelle Bußgeldkatalog für Bayern (ohne Hinweis auf schmelzendes Eis):
| Öffnung eines Gastronomiebetriebes bzw. Abgabe von Speisen und Getränken, soweit keine Abgabe von mitnahmefähigen Speisen | Person, welche die Entscheidung über die Öffnung des Betriebes trifft | 5.000 € |
| Nichteinhalten des vorgeschriebenen Mindestabstands zwischen den Gästen in Gastronomiebetrieben beim Abholen der Speisen | Betreiber | 500 € |
| Nichteinhalten des vorgeschriebenen Mindestabstands | Personen, die gegen das allgemeine Abstandsgebot verstoßen, ohne dass eine Ausnahme besteht | 150 € |
| Nichteinhalten der zulässigen Personenzahl (max. 30) beim Abholen der Speisen | Betreiber | 500 € |
| Besuch von Krankenhäusern sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen | Person, welche eine genannte Einrichtung betritt, ohne dass eine Ausnahme besteht | 500 € |
| Besuch von vollstationären Einrichtungen der Pflege | Person, welche eine genannte Einrichtung betritt | 500 € |
| Besuch von Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen | Person, welche eine genannte Einrichtung betritt | 500 € |
| Besuch von ambulant betreuten Wohngemeinschaften nach Art. 2 Abs. 3 Pflegewohnqualitätsgesetz (PfleWoqG) | Person, welche eine genannte Einrichtung betritt | 500 € |
| Besuch von Altenheimen und Seniorenresidenzen | Person, welche eine genannte Einrichtung betritt | 500 € |
| Verlassen der eigenen Wohnung ohne Vorliegen triftiger Gründe | Person, welche die Wohnung ohne triftigen Grund verlässt | 150 € |
| Betrieb v. Einrichtungen, die nicht notw. Verrichtungen des täglichen Lebens dienen | Betreiber | 5.000 € |
| Öffnung von Ladengeschäften des Einzelhandels für Kunden (ausgenommen solche des täglichen Bedarfs – vgl. VO) | Betreiber | 5.000 € |
| Nichteinhalten des vorgeschriebenen Mindestabstands in Dienstleistungsbetrieben | Betreiber | 500 € |
| Nichteinhalten der vorgeschriebenen Aufenthaltsbeschränkung im Wartebereich (max. 10 Personen) | Betreiber | 1.000 € |
| Abhalten von Unterricht, Veranstaltungen, Studienbetrieb oder Betreuungsangebote nach den Nrn. 1.1 bis 1.3 AV vom 13.03.2020 „Schulen“, ausgenommen die in den Nrn. 2 und 3 genannten Einrichtungen und die Notbetreuung nach den Nrn. 4 und 5 | Betreiber | 2.500 € |
| Betreten der in den Nrn. 1.1 bis 1.3 genannten Einrichtungen zu Zwecken des Unterrichts und sonstiger Schulveranstaltungen, zur Wahrnehmung der Betreuungsangebote, zur Wahrnehmung des Lehr- und Studienbetriebs, einschl. Mittagsbetreuung | Schüler, Kinder und Studierende, soweit strafmündig und/oder deren Personen-sorgeberechtigte | 150 € |
| Wahrnehmung eines Betreuungsangebots nach den Nrn. 4 und 5, obwohl die dort genannten Voraussetzungen nicht vorliegen | Personen-sorgeberechtigte | 500 € |
| Betreten einer Hochschule | Personen, die innerhalb von 14 Tagen nach Aufenthalt in einem Risikogebiet eine Hochschule betreten | 500 € |
Hinweis: Ab dem 27. April 2020 gilt in Bayern eine Maskenpflicht wegen der Corona-Pandemie. Demnach sollen alle Personen und Kinder ab 6 Jahren, die Verkehrsmittel des öffentlichen Personennahverkehrs nutzen oder Geschäfte betreten, Mund und Nase bedecken. Neben einem Mund-Nasen-Schutz genügen dabei auch Schals und Tücher.
| Verstoß | Bußgeld | Wer muss das Bußgeld zahlen? |
|---|---|---|
| Verstoß gegen die Maskenpflicht in Ladengeschäften | 150 € (ab 14 Jahren) | Kunde bzw. Begleitperson |
| Verstoß gegen die Maskenpflicht in öffentlichen Verkehrsmitteln (inklusive Taxen) oder den hierzu gehörenden Einrichtungen | 150 € (ab 14 Jahren) | Fahrgast bzw. Begleitperson |
Das Verlassen der eigenen Wohnung ist nur noch erlaubt, wenn triftige Gründe vorliegen. Dazu zählen z. B.:
- der Weg zur bzw. von der Arbeit
- erforderliche Arzt- oder Tierarztbesuche
- Versorgungsgänge für Gegenstände des tägliche Bedarfs (insbesondere Lebensmittel, Tierfutter und Medikamente)
- der Besuch bei Lebenspartnern, Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen im privaten Bereich
- die Wahrnehmung des Sorgerechts im privaten Bereich
- die Bewegung an der frischen Luft, wenn dies alleine oder nur mit Angehörigen des eigenen Hausstands erfolgt
- die Versorgung von Tieren
- Beerdigungen im engsten Familienkreisen
- die Begleitung Sterbender
