Samstag, 21. März 2020

Maß halten


Heute in der SZ, von Heribert Prantl,  21.03.2020 Meinungsseite

Maß halten

Die Bekämpfung des Virus stellt die Menschen und das Recht unter Quarantäne. Aber auch die Not kennt ein Gebot – das Prinzip der Verhältnismäßigkeit

Das „Handbuch des Staatsrechts“ ist ein beeindruckendes Werk. Es besteht aus 13 dicken Bänden, es hat insgesamt 17 026 Seiten; 81 Rechtsprofessoren haben daran mitgeschrieben; der letzte Band erschien 2015. Das monumentale Projekt handelt von der Verfassungsordnung und von den Grundrechten; von der Mobilität der Menschen, der Güter und Ideen; von den Freiheitsrechten und den Gefahren, die diesen drohen. Wo, wenn nicht dort, sollte man etwas darüber finden, wie der Staat in der Corona-Krise agieren muss?

  Indes: Mit dem Infektionsschutz, früher Seuchenschutz genannt, beschäftigt sich das gewaltige Werk nur auf knapp zwei (!) Seiten. Das ist bezeichnend für die Brutalität, mit der das Virus auch ins Rechtsgefüge einbricht. Das Infektionsschutzgesetz, das bis vor ein paar Wochen kaum jemand gekannt hat und das auf den nur zwei von 17 026 Seiten abgehandelt wird, ist die Grundlage für die einschneidendsten Beschränkungen der Grund- und der Freiheitsrechte, die es in der Bundesrepublik je gegeben hat. Selbst die heftig umstrittenen Sicherheitsgesetze der RAF-Zeit und die Sicherheitspakete, die nach 9/11, in der Zeit des islamistischen Terrorismus, gepackt worden sind, waren nicht so grundstürzend wie die Verwaltungsverfügungen, mit denen heute die als Gesundheitspolizei handelnden Verwaltungsbehörden in die Grundrechte eingreifen. Aber das Denken, wonach zur Vorbeugung noch härter zugegriffen werden darf als zur Strafe, nahm in der RAF- und der Al-Qaida-Zeit seinen Anfang. Das hat Auswirkungen aufs gesamte Recht.

  Im Jahr 1977 wurde, aus Anlass der Entführung des Arbeitgeberpräsidenten Hanns Martin Schleyer, in rasender Eile ein Kontaktsperregesetz gegen RAF-Terroristen beschlossen. Es unterband – für 72 Häftlinge – jeglichen Kontakt mit der Außenwelt. So weit gehen die Corona-Kontaktsperren nicht. Aber sie greifen tief ein in die Grundrechte nicht nur von Straftätern, sondern in die Freiheitsrechte von Millionen unbescholtener, aber potenziell krankheitsgefährdeter oder infizierter Bürgerinnen und Bürger – nicht zur Strafe, sondern zum Schutz der öffentlichen Gesundheit. Wie weit darf das gehen?

  Das öffentliche Leben wird von Verwaltungsbehörden geschlossen, das private Leben wird auf drastische Weise reglementiert, wirtschaftliche Existenzen werden vernichtet. Noch reagieren viele Menschen mit Verständnis, ja zum Teil sogar mit der Aufforderung an die Politik, radikaler vorzugehen und tiefer in Freiheitsrechte einzugreifen – auch mit Mobilitäts- und Ausgangssperren oder Ausgangsbeschränkungen, wie sie Bayern jetzt landesweit angeordnet hat. Wie lange so eine Grundstimmung hält, weiß niemand. Dies hängt von der Dauer der Verbote und Sperren ab. Aber ein Fundament für Freiheitsbeschränkungen sind Stimmungen ohnehin nicht. Das Fundament ist das Recht. Es darf mit Verweis auf Notstand und Katastrophenfall nicht weggeschoben werden. Es stimmt nicht, dass Not kein Gebot kennt. Auch für die Not gibt es Regeln.

  Bei den RAF-Terroristen endete die Kontaktsperre nach ein paar Wochen. Sie wurde drei Tage nach den Selbstmorden von Andreas Baader, Gudrun Ensslin und Jan-Carl Raspe von Bundesjustizminister Hans-Jochen Vogel aufgehoben. Wann die Corona-Kontaktsperren enden, ist nicht absehbar. Virologen sprechen nicht mehr nur von Wochen, sondern von Monaten, und Jahren. Sie sollten sich mit solchen Äußerungen zurückhalten, weil sie so den Notstand herbeireden, den die Notmaßnahmen verhindern sollen. Diese sollen Gesellschaft und Demokratie schützen, nicht ihre DNA verändern; sie sollen die Zukunft sichern. Es geht um Überwindung von Angst, nicht um das Provozieren neuer Ängste. Die Zukunftsfähigkeit der Gesellschaft hängt davon ab, dass sie sich nicht in ein Corona-Schicksal ergibt, sondern Zuversicht bewahrt. Virologen dürfen radikal, ja maßlos denken. Politiker aber müssen Maß halten und über die Verhältnismäßigkeit der Mittel nachdenken.

  Dieses Maß der Mittel wird im demokratischen Rechtsstaat vom Recht bestimmt, nicht von Stimmungen und auch nicht von der Virologie. Das Robert-Koch-Institut ist eine Bundesoberbehörde, es hat die Aufgabe eines Leitinstituts für Infektionsschutz; es berät die Politik; es ist aber kein Entscheidungsträger und schon gar nicht eine Notregierung. Gute Virologen sind wichtig. Demokratie ist aber auch in pandemischen Zeiten mehr als Virologie. Sie darf nicht zur Virolokratie werden.

  Das Infektionsschutzgesetz vom 1. Januar 2001 ist eine nur sehr schwammige Grundlage für sehr harte Maßnahmen. Im zentralen Paragraf 28 heißt es: „Die „zuständige Behörde“ trifft die „notwendigen Schutzmaßnahmen“ – dann folgt die Aufzählung von einzelnen Quarantäneaktionen. Das ist der vage Kern aller Eingriffe, die jetzt die Grundrechte einschränken; auf dieser Basis wurden nicht nur Schulen und Kindergärten, sondern auch Gaststätten und Geschäfte landesweit geschlossen. Ob dies für existenzvernichtende Verbote reicht? Für landesweit strikte Ausgangssperren reicht das nicht. Deren Kritiker werden als pedantisch gescholten. Das Beharren auf Grundprinzipien ist aber nicht pedantisch, sondern rechtsstaatlich. Je allgemeiner eine Rechtsgrundlage ist, desto wichtiger ist die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Mittel.

  Es gehört zur Psychologie der Krise, dass in der Not derjenige als Führungspersönlichkeit gelobt wird, der sich um Verhältnismäßigkeit wenig kümmert. Die Rhetorik der Entschlossenheit kann aber das Recht nicht ersetzen. Langfristig bewährt sich dessen Einhaltung und Verbesserung. Hermann Höcherl, Adenauers letzter Innenminister, ist mit dem Satz in Erinnerung geblieben, dass die Beamten nicht „den ganzen Tag mit dem Grundgesetz unterm Arm herumlaufen“ können. Doch. In Krisenzeiten müssen sie das.